Allgemeines - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ART of SOUND - DJ- und Veranstaltungsservice

1. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der ART of SOUND - DJ- und Veranstaltungsservice (nachfolgend "AOS") gelten im Verhältnis zu örtlichen Veranstaltern als Vertragspartner (nachfolgend „VP“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt, es sei denn, AOS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von AOS gelten auch dann, wenn AOS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Durchführung der Veranstaltung

2.1 VP gewährleistet den ordnungsgemäßen Zustand des Veranstaltungsortes und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere die Bühne sowie die elektrische Anlage haben den entsprechenden Vorschriften zu entsprechen. Die AOS ist berechtigt, eine Veranstaltung abzubrechen bzw. zu verweigern, wenn es Unzulässigkeiten in der Sicherheit der Bühne bzw. Elektroanlage gibt.

2.2 VP haftet am Veranstaltungsort für die Beschädigung des Equipments durch dritte Personen. Es ist dabei nicht von Relevanz, ob die Beschädigung absichtlich oder aus Versehen geschehen ist.

2.3 VP haftet für sämtliche Diebstähle am Veranstaltungsort. Der VP ist verpflichtet, für ausreichend Schutz (z.B. Wachdienst) zu sorgen.

2.4 VP hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen.

2.5 VP stellt sicher, dass Besucher ohne gültige Eintrittskarten bzw. ungeladene Gäste keinen Zugang zu der Veranstaltung bekommen.

2.6 VP ist verpflichtet, die AOS rechtzeitig - mindestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung - über den Auftritt eventueller Künstler, die nicht über die AOS gebucht wurden, zu unterrichten. Sollte dies unterlassen werden, ist die AOS nicht verpflichtet, Fremdkünstler technisch zu unterstützen. Die technische Unterstützung von Fremdkünstlern wird auch bei rechtzeitiger Bekanntgabe separat in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind reine Technikaufträge.

2.7 Bei Pauschalangeboten (Open End) ist im beiderseitigen Einvernehmen das Ende der Veranstaltung zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Fortsetzung besteht nicht, wenn nur noch ein geringer Teil der Gäste (unter 10 % der ursprünglichen Gästezahl) vor Ort ist. Ab 4 Uhr liegt es im Ermessen des verantwortlichen Mitarbeiters der AOS, ob die Veranstaltung fortgesetzt wird.

2.8 Bei zeitlich begrenzten Angeboten ist eine Nachbuchung vor Ort jederzeit möglich. Die Gage pro angefangene Stunde wird vertraglich festgelegt.

2.9 Für den DJ-Notdienst - d. h. der Auftrag wird 3 Tage oder weniger vor der Veranstaltung erteilt - wird ein Aufschlag von 50% auf die normale Gage erhoben.

2.10 Eventuelle Mängel sind spätestens am Ende der Veranstaltung beim zuständigen Mitarbeiter der AOS anzuzeigen. Dieser führt dazu ein Formular mit sich. Spätere Beschwerden werden nicht anerkannt.

3. Bewerbung der Veranstaltung

VP ist verpflichtet, alle Werbemaßnahmen, in denen der Name oder das Logo der AOS enthalten sind, im Vorfeld mit der AOS abzusprechen. Bei Zuwiderhandlung erhebt die AOS eine Gebühr von 50% der vereinbarten Vergütung.

4. Abrechnung

4.1 VP ist verpflichtet, die entsprechende Vergütung nach Beendigung der Veranstaltung in bar beim verantwortlichen Mitarbeiter der AOS zu entrichten. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der rechtzeitigen (d.h. spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung) Absprache mit der AOS bzw. sind separat im Dienstleistungsvertrag fixiert.

4.2 In der Preisauszeichnung der Verträge mit natürlichen Personen über private Feiern ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Alle anderen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.3 Preisnachlässe gemäß 2.11 dürfen nicht durch den Mitarbeiter der AOS gewährt werden.

5. Bild- / Tonaufnahmen, Merchandising

5.1 VP ist nicht berechtigt, Bild- und / oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung herzustellen bzw. Dritten die Herstellung solcher Aufnahmen zu genehmigen, es sei denn, dass er vorher hierfür die schriftliche Genehmigung von AOS eingeholt hat oder dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine Genehmigung erforderlich ist. VP ist darüber hinaus verpflichtet, unzulässige Bild- und / oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung durch Dritte zu verhindern.

5.2 VP wird alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um das Verbot gemäß Ziffer 6.1 zu kommunizieren und durchzusetzen, d.h. er wird insbesondere entsprechende Hinweise am Veranstaltungsort anbringen und das Ordnungspersonal anweisen, jegliche unzulässige Aufnahmen zu unterbinden. AOS ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch VP gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VP an AOS zu ersetzende Schaden beinhaltet auch die Ansprüche Dritter (z.B. des Künstlers) gegenüber AOS wegen Verstoßes gegen das Verbot unautorisierter Bild- und / oder Tonaufnahmen, soweit dieser Verstoß auf Zuwiderhandlung von VP gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VP nach Ziffer 6.2 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die AOS entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten.

5.3 Das Merchandisingrecht (d.h. der Verkauf von CDs, DVDs, Videos, Kalendern, Postern, Bekleidungsartikeln, Programmheften etc.) ist dem Künstler / den Künstlern vorbehalten, der / die auch ohne Einwilligung von VP berechtigt ist / sind, Merchandisingartikel vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. VP bemüht sich, eine kostenlose Bereitstellung von Standplätzen für das Merchandising zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, so wird VP bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin AOS die Höhe der anfallenden Standmieten mitteilen.

6. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

VP ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag einschließlich der Rechte und Pflichten aus diesen AGB im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von AOS auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt AOS zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

7. Ausfall der Veranstaltung

7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung oder Tod von Künstlern sowie höherer Gewalt (z.B. Streik, Unfall, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) ausfallen muss, tragen AOS und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst.

7.2 Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall für die Vertragspartner verbundenen Nachteile werden sich beide Parteien um die Nachholung einer ausgefallenen Veranstaltung bemühen.

7.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die VP zu vertreten hat, bleibt der Anspruch von AOS auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von AOS bleiben von dieser Regelung unberührt.

8. Kündigung von Verträgen

8.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Der VP hat binnen 14 Tagen nach Unterschrift Rücktrittsrecht vom Vertrag ohne Angabe von Gründen. Dieses entfällt, wenn Fristen entsprechend 8.3, 8.4 und 8.5. berührt werden.

8.3 Kündigt der VP einen Vertrag bis zum 31. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 25% der vereinbarten Vergütung fällig.

8.4 Kündigt der VP einen Vertrag bis zum 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 50% der vereinbarten Vergütung fällig.

8.5 Kündigt der VP einen Vertrag nach dem 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 100% der vereinbarten Vergütung fällig

9. Geheimhaltung

VP und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, der damit zusammenhängenden Tournee sowie über sonstige geschäftliche Vorgänge, welche AOS betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht AOS ein Schadensersatzanspruch gegen VP zu.

10. Haftung

Schadenersatzansprüche gegenüber AOS – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern AOS bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Gerichtsstand ist Erfurt.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

11.4 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die den AGB und den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nahe kommt. In gleicher Weise ist bei Regelungslücken zu verfahren.